Satzung

Satzung des Kaiserswerther Verbandes deutscher Diakonissen-Mutterhäuser e.V. zuletzt geändert durch die Mitgliederversammlung am 14. Juni 2018 in Bielefeld-Bethel

Präambel

Die Bezeichnung des Verbandes bewahrt den Namen des ersten Diakonissenhauses in Deutschland, das 1836 durch Theodor und Friederike Fliedner in Kaiserswerth gegründet wurde. Die Kaiserswerther Mutterhausdiakonie ist in ihrer Gründungsphase als eine im Glauben begründete Antwort auf die sozialen Herausforderungen des 19. Jahrhunderts zu verstehen. Geleitet vom Evangelium, fanden sich Frauen und Männer zum Dienst an Menschen und zu verbindlichen Lebensgemeinschaften zusammen. So entstanden Einrichtungen zur Hilfe an anderen und zu gegenseitigem Beistand im Namen Jesu Christi. Die aus diesen Anfängen hervorgegangene Vielfalt wird als Ausdruck des Segens Gottes verstanden.
1861 schlossen sich die ersten Diakonissenmutterhäuser und Diakonissenanstalten zur internationalen Kaiserswerther Generalkonferenz zusammen. Während des ersten Weltkrieges wurde 1916 der Kaiserswerther Verband deutscher Diakonissen-Mutterhäuser e. V. gegründet.
Seitdem – vor allem nach 1945 – sind viele Veränderungen eingetreten. Mit und neben den in Glaubens-, Lebens- und Dienstgemeinschaft verbundenen Diakonissenschwesternschaften haben sich Diakonische Schwesternschaften und Diakonische Gemeinschaften von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entwickelt. Ihnen allen gilt der Auftrag Jesu Christi zum Zeugnis in Wort und Tat und die Verpflichtung, ihren Dienst als Lebens- und Wesensäußerung der Kirche zu verstehen. Dabei suchen sie die Tradition des Kaiserswerther Verbandes deutscher Diakonissen-Mutterhäuser e. V. bewusst aufzunehmen und tragen miteinander in den Einrichtungen dazu bei, dass die Ziele des Verbandes durch gemeinsame Verantwortung weiter gefördert werden, wie es in seinem Leitbild zum Ausdruck kommt:

  • die Verbindung von Glauben und Handeln als Lebensaufgabe verstehen
  • Diakonie als Handeln in Gemeinschaft und durch Gemeinschaft begreifen
  • die Wahrung der persönlichen Würde als Leitmotiv durchhalten
  • die Vielfalt der diakonischen Aufgaben und Ämter als Reichtum schätzen
  • Diakonie als Raum erfahren, in dem sich geistliches Leben gestaltet.

Der Kaiserswerther Verband stellt sich mit seinen Mitgliedern der Aufgabe, in der Kirche das Bewusstsein für ihre Diakonie zu stärken und schwesternschaftliche und bruderschaftliche Diakonie zu fördern.

Nach dem Selbstverständnis des Kaiserswerther Verbandes sind Gemeinschaften und christlich geprägte Mitarbeiterschaften Gewährsträgerinnen des diakonischen Handelns. Mit ihnen soll eine christliche Unternehmenskultur gefördert werden.

§ 1 Name, Zusammensetzung und Sitz

  1. Der Verein führt den Namen „Kaiserswerther Verband deutscher Diakonissen-Mutterhäuser e. V.", nachfolgend „Verband" genannt. Er hat seinen Sitz in Berlin und ist in das Vereinsregister in Berlin-Charlottenburg eingetragen.
  2. Der Verband ist ein Zusammenschluss von Diakonissen-Mutterhäusern, von Diakoniewerken und diakonisch geführten Einrichtungen, von Schwesternschaften und diakonischen Gemeinschaften, unbeschadet ihrer Selbständigkeit oder ihrer Rechtsform.
    Der Kaiserswerther Verband betätigt sich im Sinne eines Dachverbandes der vorgenannten Einrichtungen. Die Mitglieder des Verbandes gehören der Kaiserswerther Generalkonferenz an.
  3. Der Verband ist Mitglied im Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung e.V., Berlin, und in dessen Fachverbänden vertreten.

§ 2 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verband verfolgt als Dachverband ausschließlich gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Seine Mitglieder können nur steuerbegünstigte Körperschaften sein.
  2. Der Verband kann seine nachfolgend aufgeführten steuerbegünstigten Zwecke auch ausschließlich als Mittelbeschaffungskörperschaft erfüllen.
  3. Ferner kann der Verband auch selbst ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgen.
  4. Im Sinne der Abgabenordnung verwirklicht der Verband die folgenden gemeinnützigen Zwecke:
    - Förderung der Religion,
    - Förderung der internationalen Gesinnung und der Völkerverständigung,
    - Förderung des Wohlfahrtswesens,
    - Förderung der Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe (allgemein: Förderung der Bildung) und die
    - Förderung von Kunst und Kultur.
  5. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  6. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Ausgenommen hiervon sind nach § 58 der Abgabenordnung zulässige Mittelweitergaben.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Maßnahmen zur Zweckverwirklichung

  1. Der Verband fördert die Gemeinschaft von Einrichtungen und ihrer Mitarbeiterschaft, die sich aus der Tradition der Kaiserswerther Mutterhausdiakonie herleiten. Er vermittelt gegenseitige Hilfe, sorgt für übergreifende theologisch-diakonische und fachliche Aus-, Fort- und Weiterbildung im Rahmen seiner Möglichkeiten und in Kooperation mit anderen Institutionen. Er unterstützt die Mitglieder bei der Gestaltung geistlichen Lebens und bei der Erfüllung ihrer diakonischen Aufgaben und hat damit unmittelbar Anteil am missionarisch-diakonischen Auftrag der evangelischen Kirchen in Deutschland. Der Verband betreibt Öffentlichkeitsarbeit.
    Er unterstützt im Rahmen seiner Möglichkeiten auch ähnliche Aufgaben der Mitgliedshäuser der internationalen Kaiserswerther Generalkonferenz. Ein Teil seiner Tätigkeit kann insofern auch im Ausland liegen.
    Der Verband fördert den Diakonat als Amt der Evangelischen Kirche und unterstützt die Mitgliedseinrichtungen in seiner Eigenschaft als Fachverband der freien Wohlfahrtspflege.
    Dies geschieht u.a. durch
    - Angebote einer geistlichen Begleitung von Gemeinschaften (Schwesternschaften, Diakonissen, diakonische Gemeinschaften u.a.) bei geistlichen Rüstzeiten und missionarischen Projekten (z.B. Oberinnentagung, Treffen der theologischen Leitungspersonen) durch Mitarbeiter des Verbandes (z.B. Gottesdienste, Andachten)
    - Vernetzung kirchlich-diakonischer Institutionen durch Besuche, gottesdienstliche Feiern u.a.
    - Mitarbeit bei Tagungen und Seminaren zur Stärkung der geistlich-diakonischen Kompetenz von Mitarbeitenden und Ehrenamtlichen (z.B. theologische Weiterbildung, Coaching)
    - Angebote zur theologisch-diakonischen Fort- und Weiterbildung von Mitarbeitenden in den Bereichen Gesundheitswesen, Jugend- und Altenhilfe und Erziehung in Häusern der Kaiserswerther Tradition
    - Entwicklung und Mitarbeit bei der Umsetzung diakonischer Bildungsinhalte in ev. Schulen und Ausbildungsstätten (z.B. durch Fortbildungsveranstaltungen für Schulleitungen)
    - Pflege der Traditionen und der Kenntnis über die kulturhistorische Bedeutung des Diakonissenwesens und der diakonischen Gemeinschaften in Deutschland und der Welt durch Zusammenarbeit mit Häusern Kaiserswerther Tradition und Stiftungen, die das Erbe des Diakonissenwesens bewahren (z.B. durch regelmäßige Veranstaltungen mit Diakonissen, Werbung für das Diakonissenwesen und andere geistliche Gemeinschaften innerhalb der evangelischen Kirche, Zusammenarbeit mit der Fliedner-Kulturstiftung Kaiserswerth)
    - Stärkung der weltweiten diakonischen Gemeinschaft durch Vernetzung, Zusammenarbeit und Austausch mit internationalen diakonischen Verbänden und Institutionen (Eurodiaconia u.a.)
    - Förderung, Organisation und Beteiligung an Plattformen, auf denen diakonische Fragestellungen im Gesundheits-, Bildungs- oder Sozialwesen diskutiert und ausgetauscht werden (z.B. durch geistliche Begleitungen, Seelsorge, Konferenzen)
    - Öffentlichkeitsarbeit, die die gemeinnützigen Aufgaben sowie das christliche Profil des Diakonissenwesens und der daraus erwachsenen Gemeinschaften darstellt (Newsletter, Internetauftritt, Vertretung auf nationalen und regionalen Kirchentagen u.a.)
  2. Die Aufgaben werden hauptamtlich und ehrenamtlich wahrgenommen. Für Tagungen und Zusammenkünfte im Verband stellen die Mitglieder des Verbandes ihre Einrichtungen zur Verfügung.
  3. Der Verband vertritt die Interessen seiner Mitglieder gegenüber öffentlichen Organen sowie insbesondere
    - der Kaiserswerther Generalkonferenz
    - dem Weltbund von Verbänden und Gemeinschaften der Diakonie DIAKONIA
    - dem Diakonischen Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland (DW-EKD)
    - der Arbeitsgemeinschaft christlicher Schwesternverbände und Pflegeorganisationen in Deutschland (ADS)
    - dem Bundesverband ev. Ausbildungsstätten für Sozialpädagogik (BeA)
    - der Evangelischen Frauenarbeit in Deutschland
    - der EKD und ihren Gliedkirchen
    - den Freikirchen.
  4. Der Verband und seine Mitglieder sind bestrebt, mit anderen in gleicher Weise tätigen Verbänden und Vereinigungen zusammenzuarbeiten.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede juristische Person oder Personenvereinigung bzw. jeder Personenzusammenschluss gemäß §1 Abs. 2 werden, der in seinen Zielen den Gedanken von Diakonie in Gemeinschaft und durch Gemeinschaft verbindlich (Vergleich Leitbild des Verbandes, beschlossen 2006) zustimmt. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag beschließt auf Vorschlag des Vorstandes die Mitgliederversammlung.
  2. Jedes Mitglied muss seinen Sitz in Deutschland haben und als gemeinnützig gemäß § 51ff AO anerkannt sein.
  3. Jedes Mitglied teilt dem Verband geplante Veränderungen seiner Satzungen und Ordnungen mit, insbesondere solche, die Auswirkungen auf seine diakonischen Gemeinschaften und den Verband haben.
  4. Der Austritt aus dem Verband kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Ende des Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung an den Vorstand erfolgen.
  5. Der Ausschluss eines Mitglieds kann nur mit einer Mehrheit von mindestens zwei Drittel der auf einer Mitgliederversammlung abgegebenen Stimmen beschlossen werden, wenn die Frage des Ausschlusses Gegenstand der Tagesordnung, einer fristgerechten Einladung und der Versammlung war.
  6. Die Mitgliedschaft endet ohne Kündigung oder Ausschluss (nach § 4 Ziffer 5), wenn das Mitglied seine Gemeinnützigkeit gemäß § 51ff AO verliert.

§ 5 Organe

Organe des Verbandes sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt über Grundsatzangelegenheiten des Verbandes.
  2. Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
    a) die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes
    b) die Feststellung des Jahresabschlusses
    c) die Bestellung eines Abschluss- oder Wirtschaftsprüfers
    d) die Entlastung des Vorstandes
    e) die Wahl des Vorstandes auf Vorschlag der Regionalkonferenzen gemäß § 7 (2) a-d
    f) die Satzungsänderungen
    g) die Festsetzung der jährlichen Beiträge
    h) die Aufnahme und der Ausschluss von Mitgliedern gemäß § 4
    i) der Kauf und der Verkauf von Grundstücken sowie die Aufnahme von Darlehen oder Hypotheken, die den Betrag von 250.000,- Euro überschreiten, ausgenommen sind Umschuldungsdarlehen
    j) die Auflösung des Verbandes.
  3. Die Mitgliederversammlung findet in der Regel jährlich statt. Die Einberufung geschieht durch die vorsitzende Person des Vorstandes schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer Frist von vier Wochen. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder vertreten ist. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn sie von mindestens 20 Prozent der Mitglieder unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird.
  4. Das Stimmrecht ist für jedes Mitglied auf eine Stimme festgelegt. Das Stimmrecht kann auf ein anderes Mitglied des Verbandes übertragen werden. Ein Mitglied kann die Stimmrechte von höchstens zwei weiteren Mitgliedseinrichtungen wahrnehmen.
  5. Die Mitgliederversammlung wird durch die vorsitzende Person des Vorstandes oder durch einen Stellvertreter geleitet. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit der anwesenden Stimmen.
  6. Bei Wahlen findet im Falle von Stimmengleichheit ein zweiter Wahlgang statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los. In allen anderen Fällen entscheidet die Stimme der vorsitzenden Person des Vorstandes. Bei Satzungsänderungen müssen zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.
  7. Der Vorstand kann bei Eilbedürftigkeit schriftliche Abstimmungen der Mitglieder im Umlaufverfahren durchführen.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche von der vorsitzenden Person des Vorstandes und der Geschäftsführerin oder dem Geschäftsführer zu unterschreiben ist.
  9. Die Mitgliederversammlung kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben.
  2. Der Vorstand besteht aus bis zu zwölf Personen, die in Leitungsverantwortung ihrer Mitgliedseinrichtung oder deren Gemeinschaften stehen:
    a) vier Mitglieder der Schwesternschaften und diakonischen Gemeinschaften
    b) zwei hauptamtliche theologische Leitungspersonen (z.B. Rektoren)
    c) zwei hauptamtliche kaufmännische Leitungspersonen (z.B. Verwaltungsdirektoren)
    d) zwei Personen, die nicht zu b) und c) gehören
    e) bis zu zwei vom Vorstand zu berufende Personen.
    In der Regel soll kein Verbandsmitglied im Vorstand durch mehr als eine Person vertreten sein.
    Sofern eine Geschäftsführung bestellt ist, nimmt diese mit beratender Stimme an den Sitzungen des Vorstands teil.
    Die Vorstandsmitglieder nach Buchstaben a) bis d) werden auf Vorschlag der Regionalkonferenzen von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung auf sechs Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Jede Region soll im Vorstand angemessen vertreten sein. Die Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung der Regionalkonferenzen.
    Die Vorstandsmitglieder nach Buchstabe e) werden vom neu gewählten Vorstand in seiner konstituierenden Sitzung für die Dauer von sechs Jahren berufen. Wiederberufung ist zulässig.
  3. Die Mitgliedschaft im Vorstand endet mit dem Ausscheiden aus der dienstlichen Funktion in der Mitgliedseinrichtung. Bei nicht hauptamtlich Beschäftigten endet die Mitgliedschaft im Vorstand mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das 67. Lebensjahr vollendet wird.
  4. Scheidet während der sechsjährigen Amtszeit ein Vorstandsmitglied aus, so wählt die Mitgliederversammlung auf der nächsten Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes oder der Regionalkonferenzen ein neues Mitglied für die Restzeit der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes entsprechend dessen Gruppenzugehörigkeit. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben auch nach Ablauf der sechs Jahre weiter im Amt, bis eine Neuwahl durch eine Mitgliederversammlung stattgefunden hat.
  5. Der Vorstand wählt in getrennten Wahlgängen aus seiner Mitte mit einfacher Mehrheit die vorsitzende Person und deren erste und zweite Stellvertretung. Sie bilden den Vorstand nach § 26 BGB. Je zwei von ihnen vertreten gemeinsam den Verband.
  6. Der Vorstand tritt in der Regel zweimal, aber mindestens einmal im Jahr zu einer Sitzung zusammen. Auf Antrag von fünf Mitgliedern des Vorstandes muss eine Sitzung einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens eine Person mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Über die Beschlüsse des Vorstands ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der vorsitzenden und der protokollführenden Person zu unterzeichnen ist.
  7. Der Vorstand beruft ständige Ausschüsse, die Aufträge vom Vorstand entgegennehmen und Zuarbeit für den Vorstand leisten. Die beiden ständigen Ausschüsse sind - der Ausschuss für theologisch-diakonische Grundsatzfragen - der Rechts- und Wirtschaftsausschuss.
  8. Der Vorstand kann darüber hinaus für aktuelle Fragen zeitlich begrenzte Ausschüsse bilden.
  9. Der Vorstand kann Vertretungen in Gremien delegieren, in denen er Sitz und Stimme hat. Die Vertretungen des Verbandes stimmen sich im Rahmen einer Berichtspflicht gegenüber der Geschäftsführung und dem Vorstand ab. Dem Vorstand bleibt das Recht der Abberufung vorbehalten.
  10. Die Berufung in die ständigen Ausschüsse und Delegationen nach Ziffer 8 gilt für die Dauer der Wahlperiode des jeweiligen Gremiums, längstens sechs Jahre. Erneute Berufung bzw. Delegation ist zulässig. Verliert ein Ausschussmitglied seine dienstliche Funktion in der Mitgliedseinrichtung, die es z.Z. seiner Berufung innehatte, erlischt die Berufung vorzeitig. Auf Beschluss des Vorstandes kann von dieser Regel abgewichen werden, wenn die Restlaufzeit der Amtsperiode weniger als zwei Jahre beträgt.

§ 8 Regionalkonferenzen

  1. Der Verband gliedert sich in Regionalkonferenzen. Sie dienen der Stärkung der Gemeinschaft und der Zusammenarbeit der Mitglieder in den Regionen.
  2. Die Zahl der Regionalkonferenzen wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
  3. Die Mitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes des Verbandes den Regionalkonferenzen zugeordnet.
  4. Die Regionalkonferenzen treffen sich in der Regel einmal im Jahr zu Tagungen. Sie regeln ihre Angelegenheiten im Rahmen einer Geschäftsordnung, die vom Vorstand des Verbandes beschlossen wird.
  5. Die Regionalkonferenzen und ihre vorsitzenden Personen unterstützen die Geschäftsführung des Verbandes bei der Vertretung des Verbandes in den Regionen.

§ 9 Geschäftsführung

  1. Der Vorstand kann zur Unterstützung bei der Führung der laufenden Geschäfte eine geschäftsführende Person berufen und unterhält eine Geschäftsstelle.
  2. Sofern eine geschäftsführende Person berufen ist, führt sie die Geschäfte im Rahmen der ihr erteilten Vollmachten. Sie vertritt den Verband nach innen und außen, soweit nicht eine vorsitzende Person die Vertretung übernimmt oder Repräsentationsaufgaben den vorsitzenden Personen der Regionalkonferenzen übertragen werden. Die Rechte und Pflichten der geschäftsführenden Person bestimmen sich nach Maßgabe dieser Satzung, der Vorstandsbeschlüsse und einer vom Vorstand zu erlassenden Geschäftsordnung.

§ 10 Beiträge

Zur Deckung der Kosten des Verbandes zahlt jedes Mitglied einen Jahresbeitrag. Näheres wird in einer von der Mitgliederversammlung beschlossenen Beitragsordnung geregelt.

§ 11 Vergütungen

Die Mitglieder des Vorstandes und der Ausschüsse sind ehrenamtlich tätig. Den ehrenamtlich Tätigen steht bei Bedarf Ersatz der nachgewiesenen baren Auslagen und/oder Spesen und Fahrtkostenersatz nach den jeweils geltenden Steuergesetzen zu.

§ 12 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Verbandes ist das Kalenderjahr.

§ 13 Auflösung

Die Auflösung des Verbandes kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung herbeigeführt werden mit der Maßgabe, dass drei Viertel aller dem Verband angehörenden und stimmberechtigten Mitglieder einem solchen Beschluss zustimmen. Darauf ist bei der Einladung zu der Mitgliederversammlung, in welcher über die Auflösung Beschluss gefasst werden soll, besonders hinzuweisen. Wenn die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig ist, so ist mit angemessener Frist eine neue Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen den Auflösungsbeschluss mit Zwei-Drittel-Mehrheit der stimmberechtigten Anwesenden fassen kann.
Mit dem Beschluss über die Auflösung des Verbandes sind gleichzeitig zwei Liquidatoren zu bestimmen, von denen einer bis zu dem Auflösungsbeschluss dem Vorstand angehört haben muss.
Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an:
a) die steuerbegünstigte „Fliedner-Kulturstiftung“, Kaiserswerth bzw. für den Fall, dass diese nicht mehr besteht, an:
b) den steuerbegünstigten Verein „Evangelisches Werk für Diakonie und Entwicklung e.V.“, Berlin,
welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und kirchliche Zwecke, insbesondere zur Stärkung geistlich-diakonischer Gemeinschaften in der weltweiten Diakonie (z.B. Kaiserswerther Generalkonferenz, DIAKONIA-Weltbund) zu verwenden hat.

§ 14 Übergangsbestimmungen

Alle bisherigen Berufungen nach § 7 Abs. 9 enden zum 31.12.2012, sofern bis dahin keine Wiederberufung erfolgt ist.

§ 15 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt gemäß Beschluss der Mitgliederversammlung vom 8. Oktober 2011 am Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Sie tritt an die Stelle der Satzung vom 7.2.2005, eingetragen im Vereinsregister Berlin-Charlottenburg am 3.5.2005.

Kaiserswerth/Berlin, den 14. Juni 2018

gez. Oberin Sr. Esther Selle, Vorstandsvorsitzende
gez. Stiftspropst Jürgen Stobbe, stellv. Vorstandsvorsitzende
gez. Verwaltungsdirektor Sven Kost, stellv. Vorstandsvorsitzender